Unzulässige Einleitungen
Abwässer, die geeignet sind, die Funktion von Kanalnetz und Kläranlagen zu beeinträchtigen (z. B. Farben und Lacke, Fettreste, Waschmittel, Kehricht, Medikamente, Zigaretten, Motoröl, Nahrungsmittelreste, Hygieneartikel und Textilien...), dürfen nicht in diese eingeleitet werden.