Zustands- und Funktionsprüfung
Informationen zur Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen (Dichtheitsprüfung)
Der Landtag NRW hat am 17.10.2013 der vom Umweltministerium NRW erarbeiteten neuen Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser -SüwVO Abw) zugestimmt. Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. Die Verordnung ergänzt das im März 2013 geänderte Landeswassergesetz NRW – LWG NRW -. Durch die Änderung wurde der alte § 61a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen) gestrichen und in § 61 Absatz 2 die Ermächtigung zum Erlass der Selbstüberwachungsverordnung geschaffen. Die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen sind nun im 2. Teil der SüwVO Abw geregelt.
Danach gilt für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen folgendes:
- Die Verordnung stellt klar, dass nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes derjenige, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen.
- Prüfpflichtig ist der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte.
- Die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen gilt für alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Schmutz- und Mischwasserleitungen einschließlich verzweigter Leitungen unter der Bodenplatte. Ebenso sind Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen zu überprüfen. Der Prüfpflicht unterliegen auch Schmutzwasserleitungen, die zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben führen. Ausgenommen sind Leitungen, in denen ausschließlich Niederschlagwasser abgeleitet wird.Nach der Entwässerungssatzung der Stadt Höxter gehört der Grundstücksanschluss (das ist der Leitungsteil vom öffentlichen Kanal bis zur Grundstücksgrenze) nicht zur öffentlichen Abwasseranlage, sondern zur privaten Grundstücksentwässerung. Die Herstellung, Beseitigung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung obliegt jedoch der Stadt. Die ihr dafür entstehenden Kosten sind nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes vom Grundstückseigentümer zu erstatten (Kostenersatz). Diese Regelung besteht bei etwa der Hälfte der Gemeinden in NRW. Aufgrund dieser Regelung ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten: Auf dem Privatgrundstück ist der Eigentümer und für den Grundstücksanschluss ist die Stadt bzw. die Stadtentwässerung Höxter GmbH zuständig.
- Die Prüfung darf nur von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden, die die in der SüwVO Abw festgelegten Anforderungen erfüllen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauchschutz NRW – lanuv – führt eine landesweite Liste der zugelassenen Sachkundigen.
- Bezüglich der Prüfmethoden verweist die SüwVO Abw auf die bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610. Grundsätzlich ist danach eine TV-Untersuchung ausreichend.
- Es wird eine Muster-Prüfbescheinigung vorgegeben.
- Überwachungsumfang
- Die Verordnung gibt vor, dass Schmutz- und Mischwasserleitungen nach der Errichtung und nach einer wesentlichen Änderung unverzüglich auf Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen sind.
- Ferner gelten folgende Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen:In Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, erstmals bis zum 31.12.2015 zu prüfen. Alle anderen Leitungen in Wasserschutzgebieten müssen bis zum 31.12.2020 überprüft werden.
Informationen zu Wasserschutzgebieten in der Stadt Höxter finden Sie hier: (Link zu Plänen und Straßenverzeichnis)
Für private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten gibt es nach Wegfall des § 61a LWG keine landesrechtlichen Prüffristen mehr. Die Gemeinden können allerdings je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption durch Satzung eigene Prüffristen festlegen.
- Eine Wiederholungsprüfung ist nach 30 Jahren fällig. Die Frist beginnt mit den für Wasserschutzgebiete festgelegten Fristen (31.12.2015 bzw. 31.12.2020) zu laufen.
- SanierungFür die Sanierung defekter Abwasserleitungen schreibt die SüwVO Abs folgende Fristen vor:
- große Schäden (Einsturzgefahr, Austritt von Schmutzwasser) müssen kurzfristig saniert werden
- mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von 10 Jahren zu sanieren.
Bagatellschäden müssen in der Regel nicht saniert werden.
Das Umweltministerium NRW hat einen Bildreferenzkatalog zur einfachen Bewertung von Schadensbildern herausgegeben.
- Die Gemeinde kann in ihrer Entwässerungssatzung festlegen, dass ihr die Prüfbescheinigung vorzulegen ist. Damit kann sie zum einen feststellen, dass der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasseranlage seine Abwasserüberlassungspflicht ordnungsgemäß erfüllt und Umweltschäden durch verschmutztes Grundwasser vermieden werden. Zum anderen kann eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen und der Grundstückseigentümer vor überzogenen Sanierungsmaßnahmen (Stichwort: „Kanal- und Sanierungshaie“) besser geschützt werden.Soweit eine entsprechende Regelung in die Entwässerungssatzung der Stadt Höxter aufgenommen wird, werden nähere Informationen über die Vorgehensweise zur Umsetzung erfolgen.
Weiterführende Informationen:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW:
http://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm
Dort sind unter anderem der Text der SüwVO Abw, die Liste der zugelassenen Sachkundigen, die Muster-Prüfbescheinigung und der Bildreferenzkatalog hinterlegt.
Umweltministerium NRW:
http://www.umwelt.nrw.de/umweltschutz-umweltwirtschaft/umwelt-und-wasser/abwasser/private-abwasserleitungen/
Formulare und Anträge
Unsere hilfreichen Formulare und Anträge im PDF-Format finden Sie hier.
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