Stadtentwässerung Höxter GmbH

Qualität und Wirtschaftlichkeit.

Gebührenerhebung

Die Gebührenerhebung erfolgt durch den Eigenbetrieb (ESH). Die Entwässerungsgebühren werden durch Abschlagszahlungen je Quartal zum 15.02, 15.05, 15.08, und zum 15.11 erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Wasserverbrauchsmengen zum Jahresende.

Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können die Vorausleistungen auch monatlich am 15.02., 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10. und 15.11. jeden Kalenderjahres in Höhe von 1/10 des Jahresbeitrages erhoben werden.

Schmutzwassergebühr

Die Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist der Trinkwasser­verbrauch und der Verbrauch aus privaten Wasserversorgung­sanlagen. Sofern Regenwasser im häuslichen Gebrauch genutzt wird (Regenwassernutzung), ist gemäß Satzung ein Zwischenzähler vom Eigentümer beziehungsweise Nutzer zu installieren. Die Nutzungsmengen / Zählerstände sind zum Jahresende der SEH zu melden.

Niederschlagswassergebühr

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Als befestigt gelten alle Flächen, deren Verdichtung von der natürlichen Bodenbeschaffenheit abweicht. Als befestigte Flächen gelten insbesondere alle Arten von Pflaster, Rasengittersteine, bituminöse Befestigungen, wassergebundene Decken und Schotterrasen. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von überbauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

Sofern auf dem Grundstück bauliche Änderungen vorgenommen werden, die zu einer Veränderung der kanalwirksamen Flächen auf dem Grundstück führen, sind diese unmittelbar der SEH mit dem entsprechenden Formular mitzuteilen

» Formulare und Anträge

Sonstiges:

Die Anschlussleitungen (Hausanschlussleitungen der Grundstücke an den öffentlichen Hauptkanal) gehören nach der Entwässerungssatzung unabhängig von der Lage – ob im öffentlichen oder privaten Raum – zum Eigentum des Grundstücksbesitzers. Der Neubau oder die Sanierung der Hausanschlussleitungen im öffentlichen Raum erfolgt durch die ESH. Die Kosten sind vom Anschlussnehmer (Grundeigentümer) zu tragen. Die Kosten werden im Rahmen des Kostenersatzes durch die ESH geltend gemacht.